Eigenmittelunterlegung nach CRR III
Die Eigenmittelunterlegung von Hausbanken kann durch die Einbeziehung der Bürgschaftsbanken optimiert werden, wenn Unternehmenskredite mit Bürgschaften abgesichert werden.
Eigenmittelunterlegung wird deutlich entlastet mit Bürgschaftsbank
Durch Bürgschaften der Bürgschaftsbanken können kleine und mittelständische Unternehmen ihre Sicherheiten stärken und Gründer oft erst Kredite bekommen beziehungsweise in ausreichender Höhe aufnehmen. Die Bürgschaftsbanken sind wettbewerbsneutral, sie arbeiten mit allen Banken und Sparkassen in Deutschland zusammen. Bei der Beantragung gilt für alle Banken und Sparkassen das Hausbankprinzip. Hausbanken und Sparkassen unterliegen zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen den Regelungen der Capital Requirement Regulation VO (EU) 575/2013(CRR).
Wenn die kreditgebende Hausbank ihre Positionen gegenüber dem Endkreditnehmer durch eine Garantie bzw. Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank absichert, kann sie bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderung nach CRR diese Kreditsicherheit als Kreditrisikominderungstechnik nutzen, um das Risikogewicht des Kreditnehmers eigenmittelentlastend durch das geringere Risikogewicht der Bürgschaftsbank zu substituieren. Die deutschen Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG und fallen hinsichtlich der Risikogewichtsableitung unter den Begriff des CRR-Kreditinstituts. Im Kreditrisikostandardansatz (KSA) gehören sie zur Risikopositionsklasse „Institute“, deren Risikogewicht grundsätzlich aus einem externen Rating abgeleitet werden soll.
Deutsche Bürgschaftsbanken verfügen bislang in der Regel über kein externes Rating einer zugelassenen Ratingagentur und gelten demzufolge als „unbeurteilte Institute“. Entsprechend erfolgt die Risikogewichtsableitung nach Art. 121 CRR. In der bisherigen Praxis haben Hausbanken, die den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) verwenden, den von Bürgschaftsbanken verbürgten Kreditteil bis Ende 2024 häufig einheitlich nach dem Länderrisiko (sogenannte „Sitzlandassimilierung“) gewichtet.
Neuer regulatorischer Hintergrund zur Eigenmittelunterlegung
Die CRR wurde zuletzt geändert durch die VO (EU) 2024/1623 (CR III), deren Änderungen seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Hierdurch ändert sich der Wegfall der Sitzlandassimilierung der Risikogewichtsabteilung für „unbeurteilte Institute“ und orientiert sich künftig an der Erfüllung wirtschaftlicher Bonitätsaspekte und regulatorischer Voraussetzungen. Eine einheitliche Risikominderung ist auch weiter möglich – nur wird mit der CR III nun auf das institutsindividuelle Risiko abgestellt.
Bürgschaften mindern Risiko und schonen Eigenmittel
Die deutschen Bürgschaftsbanken gehören zu der am besten kapitalmäßig ausgestatteten Bankengruppe nach dem LSI-Stresstest 2024. Sie können, vorbehaltlich der eigenverantwortlichen Due Dilligence, nach oben genannten Neuregelungen durchgängig dem „Bucket A“ zugeordnet und mit einem Risikogewicht von 30 Prozent nach Art. 121 Abs. 3 lit. b) CRR bewertet werden. Eine MusterBewertung („Hausbankleitfaden“) durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt dies und kann von interessierten Banken und Sparkassen bei der Bürgschaftsbank Thüringen angefordert werden.
Unverändert besteht die Möglichkeit für IRBA-Institute, die BB intern selbst zu raten oder ebenfalls wie KSA Institute mit dem „Bucket-Ansatz“ nach Art. 121 CRR mit 30% RWA anzusetzen; auch bei IRBA-Instituten kann der BB-Anteil und der Rückbürgen-Anteil (0%) getrennt angesetzt werden.
Unternehmenskredite, die mit Bürgschaften oder Garantien der Bürgschaftsbanken abgesichert sind, können Hausbanken daher mit geringerem Risiko gewichten und müssen sie mit weniger Eigenmittel unterlegen, was seitens der BaFin bestätigt wurde. Die BaFin betont in ihrer Beurteilung, dass die Bürgschaftsbanken laut CRR robuste Garantiegeber sind. Für die Kreditwirtschaft vermindert die Bewertung das Kreditrisiko bei von Bürgschaftsbanken verbürgten Unternehmenskrediten erheblich. Ein großer Vorteil ist: Diese Regelung gilt auch für die Hausbanken, die bislang auf die Risikominderung mit Bürgschaften der Bürgschaftsbanken verzichtet haben und jetzt erst durch die verschärften Eigenmittel-Unterlegungsanforderungen der seit 1. Januar 2025 geltenden neuen CRR III diese Eigenmittelentlastung für sich nutzen möchten.
Splitting Bürgschaftsbankanteil sowie staatliche Rückbürgschaften
Zusätzlich können Hausbanken den bei den Bürgschaftsbanken rückverbürgten staatlichen Anteil mit null Prozent ansetzen und nur beim verbleibenden Kreditbetrag das Risikogewicht der Bürgschaftsbank mit 30 Prozent zugrunde legen. Das bedeutet für Bürgschaften, dass sich das Risikogewicht für die Eigenmittelunterlegung für 80-prozentige Bürgschaften von 30 Prozent (alleiniges Risikogewicht der Bürgschaftsbank) auf 10,5 Prozent (inklusive 65 Prozent Rückbürgenanteilen) reduziert.
Positive Auswirkungen für Kreditinstitute und Mittelstand
Wenn Kreditinstitute die neuen Regelungen optimal, das heißt mit gesplitteter Risikogewichtung von Bürgschaftsbank und staatlichen Rückbürgen, umsetzen, sind deutlich weniger Eigenmittel vorzuhalten. Eine wichtige Entlastung, besonders in Zeiten, in denen durch die CRR III die Anforderungen an die Eigenmittelquoten der Kreditinstitute nochmals weiter gestiegen sind. Von der Möglichkeit der anteiligen Nullgewichtung von Bürgschaften der Bürgschaftsbanken profitieren aber auch die verbürgten kleinen und mittleren Unternehmen: Da die Kreditinstitute für die Kredite weniger Eigenmittel vorhalten müssen, bekommen sie mehr Handlungsspielraum und können damit mehr Mittelständler finanzieren.
Unter dem folgenden Link finden Sie die Veröffentlichung als Download VDB kompakt vom Verband der Bürgschaftsbanken.